Art. 57 VfGHG - In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-I
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1.das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof - VfGHG - (BayRS 1103-1-S) und
- 2.die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für den Freistaat Bayern vom 15. Juli 1963 (GVBl. S. 151, BayRS 1103-1-1-S), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Februar 1966 (GVBl. S. 159).
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Art. 3 Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 am 1. August 1990 in Kraft.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt als Übergangsregelung Folgendes:
- 1.Die Vorschriften über die Dauer der Amtszeit der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, über die Wählbarkeit und über die Wahlvorschläge (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 6) gelten nur für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt werden. Für die zuvor gewählten Mitglieder bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
- 2.Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Anträge und Erklärungen, die entsprechend dem bisherigen Recht gestellt oder abgegeben wurden, bleiben wirksam. Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Eine Gebühr nach Art. 27 Abs. 1 kann bei Popularklagen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, nicht auferlegt werden.