§ 14b ArbPlSchG - Alters- und Hinterbliebenenversorgung für sonstige Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)
Amtliche Abkürzung
ArbPlSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-2

(1) 1Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt und am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. 2Dasselbe gilt für Wehrpflichtige, die nach § 14a nicht anspruchsberechtigt und freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer sonstigen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung versichert sind.

(2) Freiwillige Beiträge zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterblieberenversorgung, die zum Zeitpunkt der Einberufung 60 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, übersteigen, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist.

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen, wenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130 Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche.

(5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Abs. 6 sinngemäß.