§ 73 SGB X - Offenbarung für die Durchführung eines Strafverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1/2
Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie auf richterliche Anordnung erforderlich ist
- 1.zur Aufklärung eines Verbrechens oder
- 2.zur Aufklärung eines Vergehens, soweit sich das Auskunftsersuchen auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und auf Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt.