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§ 73 SGB X - Offenbarung für die Durchführung eines Strafverfahrens

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
Redaktionelle Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1/2

Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie auf richterliche Anordnung erforderlich ist

  1. 1.
    zur Aufklärung eines Verbrechens oder
  2. 2.
    zur Aufklärung eines Vergehens, soweit sich das Auskunftsersuchen auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und auf Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt.