Art. 65 BayPVG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
(1) In Dienststellen, mit in der Regel mindestens fünf nach Art. 13 wahlberechtigten ausländischen Beschäftigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften besitzen, wählen diese eine Vertrauensperson und höchstens zwei Stellvertreter. Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Gewählt wird durch Handaufheben; widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2, Abs. 2 und 3, Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und Art. 25 gelten entsprechend. Die Amtszeit der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gelten Art. 27 Abs. 1 Buchst. c und d, Abs. 2, Art. 28, 29 Abs. 1 und Art. 30 sinngemäß. Art. 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten der Stellvertreter keine Vertrauensperson mehr vorhanden ist.
(2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe von deren Vertrauensperson und den Vertrauenspersonen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksvertrauensperson und bei den obersten Dienstbehörden von deren Vertrauensperson und den Bezirksvertrauenspersonen eine Hauptvertrauensperson gewählt; ist die Zahl der Bezirksvertrauenspersonen niedriger als fünf, sind auch die Vertrauenspersonen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. Ist für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat gebildet (Art. 55), so wählen die Vertrauenspersonen der einzelnen Dienststellen eine Gesamtvertrauensperson. Für jede nach den Sätzen 1 und 2 zu wählende Vertrauensperson werden höchstens zwei Stellvertreter gewählt. Absatz 1 Sätze 2 bis 6 und Art. 66 gelten entsprechend.