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§ 10 BbgMinG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Amtliche Abkürzung
BbgMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-4

Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4.