§ 43 WEG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
1Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
- 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
- 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
- 4.
Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
- 5.
Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
- 6.
Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. 2Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.