§ 127 PatG
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
- 2.An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
- 3.Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
- 4.An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.