§ 19d GkZ - Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Amtliche Abkürzung
GkZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-14

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Kommunalunternehmen von Gemeinden, Kreisen und Ämtern geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beteiligten vereinbaren eine Organisationssatzung, die das gemeinsame Kommunalunternehmen erlässt. Die Satzung muss auch Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens (Beteiligte),

  2. 2.

    den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens,

  3. 3.

    den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

  4. 4.

    den räumlichen Wirkungsbereich, wenn dem gemeinsamen Kommunalunternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,

  5. 5.

    die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat.

Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Organisationssatzung festgesetzt werden.

(3) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Organisationssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

(4) Über Änderungen der Organisationssatzung und die Aufhebung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens, der Beitritt zur Trägerschaft und der Austritt, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung und die Aufhebung bedürfen der Zustimmung aller Träger. § 19c Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist der Vorstand zuständig.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. 1.

    das Verfahren bei der Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens und in den in § 19c Abs. 2 bis 4 genannten Fällen,

  2. 2.

    den Aufbau und die Verwaltung des gemeinsamen Kommunalunternehmens.