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§ 33a ThJG - Schonzeiteinschränkung für Graureiher

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die Jagd auf Graureiher darf in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar an Gewässern in einem Umkreis von 100 Metern aufgrund schwerer Schädigung der Landeskultur (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BJG) nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgeübt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG, Naturschutzgebiete und Nationalparke, sofern in anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Anzahl der erlegten Graureiher sowie Zeit und Ort sind jagdbezirksbezogen der zuständigen unteren Jagdbehörde bis spätestens 1. Mai nach Ende des Jagdjahres mitzuteilen.