Versionsverlauf


§ 9 SGG

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.

(2) (weggefallen)

(3) 1Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. 2Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen.