§ 4 NHG - Zusammenwirken der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Die Hochschulen bilden eine Landeshochschulkonferenz, um Aufgaben, die ihr ständiges Zusammenwirken erfordern, besser wahrnehmen zu können; zur Wahrnehmung der Interessen des Bereichs Humanmedizin der Universität Göttingen entsendet dessen Vorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Landeshochschulkonferenz soll in ihre Beratungen eine Arbeitsgemeinschaft der Personalvertretungen der Hochschulen einbeziehen, die sich aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Hauptpersonalrats sowie den Vorsitzenden der Gesamtpersonalräte oder, wenn solche nicht bestehen, der Personalräte der Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen zusammensetzt.