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§ 18 BremGebBeitrG - Entstehung der Beitragspflicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des § 17 Abs. 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts.

(2) In den Beitragssatzungen kann ein späterer Zeitpunkt der Entstehung bestimmt werden.