Art. 47 BayNatSchG - Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-U
(1) Es besteht eine Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.
(2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen
- 1.
die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,
- 2.
durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,
- 3.
den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,
- 4.
anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.
(3) 1Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.