§ 40 WPflG - Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig verliehen werden.
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 Abs. 1