§ 1 HeilMWerbG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Redaktionelle Abkürzung
HeilMWerbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-20

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

  1. 1.

    Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,

  2. 1a.

    Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,

  3. 2.

    andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.