§ 55 WPflG - Verpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Amtliche Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) 1Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.
(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.
(3) 1Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.