Versionsverlauf

§ 19 NIngG - Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und nach dem Studium mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist. 2Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. 3Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer entfällt für die Dauer der Eintragung für diejenigen natürlichen Personen, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, insbesondere in einem der in § 53 Abs. 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung genannten Gewerke, aufgrund gesetzlicher Regelungen Pflichtmitglied in einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer sind oder werden. 4Die in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer in Satz 2 oder 3 genannten anderen Kammer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(3) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.

(4) Die in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.