§ 85 BBesG - Einmalzahlung im Jahr 2003

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung für den gesamten Monat April 2003 und mindestens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen im Monat März 2003 (Basismonat) zugestanden haben, höchstens 185 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11.

(2) Dienstbezüge nach Absatz 1 sind die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile einschließlich der Erhöhungsbeträge beim Familienzuschlag der Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5. Soweit ein Besoldungsanspruch erst nach dem 1. März 2003 erworben wurde, sind die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die dem Beamten, Richter oder Soldaten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zugestanden hätten, wenn er für den gesamten Monat März 2003 Anspruch auf Besoldung gehabt hätte.

(3) Für den Höchstsatz nach Absatz 1 gelten § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse während des Basismonats.

(4) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Dienstbezüge für den Monat April 2003 überwiegend zu zahlen hat.

(5) Für Anwärter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Höchstsatz nach Absatz 1 65 Euro beträgt. Abweichend hiervon sind für Anwärter, die während des Basismonats, spätestens jedoch zum 1. April 2003 in ein anderes Beamtenverhältnis (§ 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) berufen worden sind, die hierfür gezahlten Dienstbezüge entsprechend zugrunde zu legen.

(6) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann.