§ 7 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) 1Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident und die Senatspräsidenten. 2Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, dem er sich anschließt. 3Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Präsident und die Senatspräsidenten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(2) 1Das Präsidium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Senate und bestimmt deren ständige Mitglieder sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter. 2Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate bestimmt werden.
(3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig wird.