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§ 184 SGG

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

(1) 1Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. 2Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.

(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1987 (BGBl. I S. 2432):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."