§ 142 SBauVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.
(2) Betreiberinnen oder Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze (§ 122 Absatz 11) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzurichten.