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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 ERVV - Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente

Bibliographie

Titel
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) 
Amtliche Abkürzung
ERVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4-19

Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

  2. 2.

    sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;

  3. 3.

    die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung "Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

  4. 4.

    die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;

  5. 5.

    sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.