§ 111 GemO - Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
Zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Gemeinderats über den Jahresabschluß der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat das Rechnungsprüfungsamt auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der wirtschaftlichen Unternehmen zu prüfen, ob
- 1.die für die Verwaltung der Gemeinde geltenden, auf die wirtschaftlichen Unternehmen anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten worden sind,
- 2.die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Gemeinde für die wirtschaftlichen Unternehmen, der wirtschaftlichen Unternehmen für die Gemeinde und der wirtschaftlichen Unternehmen untereinander angemessen ist und
- 3.das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.
Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis der Jahresabschlußprüfung (§ 115) zu berücksichtigen.