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§ 556 HGB

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

  1. 1.
    auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
  2. 2.
    auf einzelne Güter (Stückgüter).