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§ 35 MitbestG - Änderung von Gesetzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Amtliche Abkürzung
MitbestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-8

(1) Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 84 Abs. 4 werden hinter den Worten "Die Vorschriften" die Worte" des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -" eingefügt.

  2. 2.

    In § 95 erhält Satz 5 die Fassung:

    " 5Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt."

  3. 3.

    § 96 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen

    bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

    bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,

    bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,

    bei Gesellschaften, für die § 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

    bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre."

  4. 4.

    § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 4 erhält die Fassung;

      1. "4.

        der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,".

    2. b)

      Nummer 5 erhält die Fassung;

      1. "5.

        der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Wahlmänner an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,".

    3. c)

      In Nummer 7 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

    4. d)

      Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

      1. "8.

        Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten."

    5. e)

      An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2 "Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Angestellten oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt."

  5. 5.

    In § 100 Abs. 3 werden die Worte "Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" durch die Worte "Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952" ersetzt.

  6. 6.

    § 101 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Betriebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" durch die Worte "Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Mitbestimmungsgesetzes" durch das Wort "Montan-Mitbestimmungsgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      An Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt;

      5"§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt."

    4. d)

      In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Mitbestimmungsgesetz" durch das Wort "Montan-Mitbestimmungsgesetz" ersetzt.

  7. 7.

    In § 103 Abs. 4 werden die Worte "Betriebsverfassungsgesetz, das Mitbestimmungsgesetz und das Mitbestimmungsergänzungsgesetz" durch die Worte "Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz 1952" ersetzt.

  8. 8.

    § 104 wird wie folgt geändert;

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 erhält die Nummer 1 die Fassung:

      1. "1.

        der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,".

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 3 erhält die Nummer 2 die Fassung:

      1. "2.

        der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Wahlmänner an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,".

    3. c)

      In Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 1 Satz 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:

      1. "5.

        Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen."

    5. e)

      In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt;

      4 "Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Angestellten oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt."

    6. f)

      In Absatz 1 wird der bisherige Satz 4 Satz 5.

    7. g)

      In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Mitbestimmungsgesetz" ein Komma und danach die Worte "dem Montan-Mitbestimmungsgesetz" eingefügt.

    8. h)

      In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "diesen Gesetzen" durch die Worte "dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" ersetzt.

    9. i)

      In Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden hinter dem Wort "Gewerkschaften" ein Komma und danach die Worte "eine Gewerkschaft" eingefügt; im zweiten Halbsatz wird das Wort "Konzernunternehmen" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

  9. 9.

    In § 119 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Betriebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" durch die Worte "Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952" ersetzt.

  10. 10.

    § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 wird das Wort "Mitbestimmungsgesetzes" durch das Wort "Montan-Mitbestimmungsgesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Es wird folgender Satz 4 angefügt:

      4 "Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder derAktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt."

  11. 11.

    § 250 wird wie folgt geändert;

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Mitbestimmungsgesetzes" durch das Wort "Montan-Mitbestimmungsgesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält die Fassung:

      "(2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig

      1. 1.

        der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,

      2. 2.

        der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Wahlmänner an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,

      3. 3.

        jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Wahlmänner an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertreten Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation."

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, eine in den Betrieben der Gesellschaft vertretene Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation" durch die Worte "oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer" ersetzt.

  12. 12.

    § 251 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Mitbestimmungsgesetz" durch das Wort "Montan-Mitbestimmungsgesetz" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Mitbestimmungsgesetz" durch das Wort "Montan-Mitbestimmungsgesetz" ersetzt.

  13. 13.

    § 252 Abs. 1 erhält die Fassung:

    "(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in § 250 Abs. 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung nichtig ist, so wirkt ein Urteil, das die Nichtigkeit der Wahl rechtskräftig feststellt, für und gegen alle Aktionäre und Arbeitnehmer der Gesellschaft, alle Arbeitnehmer von anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmer selbst oder durch Wahlmänner an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die in § 250 Abs. 2 bezeichneten Organisationen und Vertretungen der Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht Partei sind."

  14. 14.

    § 265 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden die Worte "soweit sich seine Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestimmen" angefügt.

    2. b)

      In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.

(2) § 85 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 erhält die Fassung:

"(2) Die Vorschriften, dieses Gesetzes über Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden keine Anwendung auf die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen."

(3) Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt, geändert:

  1. 1.

    in § 2 Abs. 1 erhält Nummer 5 die Fassung:

    1. "5.

      für Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".

  2. 2.

    In § 10 werden die Worte "Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen" durch die Worte "Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 83 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Betriebsverfassungsgesetz und den dazu erlassenen Rechts Verordnungen" durch die Worte "Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen" ersetzt.