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Art. 21 BayKrG - Erlöschen von Ansprüchen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-A

Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz

  1. 1.
    eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,
  2. 2.
    des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger

findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.