Art. 21 BayKrG - Erlöschen von Ansprüchen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2126-8-A
Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz
- 1.eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,
- 2.des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger
findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.