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§ 6 BbgHG - Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die staatliche Finanzierung der staatlichen Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen gemäß § 83 begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Die Hochschulen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 können Körperschaftsvermögen bilden. Das Körperschaftsvermögen der Hochschulen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den mit nichtstaatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen.

(3) Einnahmen der Körperschaft sind die Erträge des Vermögens der Körperschaft und Zuwendungen Dritter an die Körperschaft. Zuwendungen fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben gewährt. Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen getrennt vom Landesvermögen.

(4) Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "für das Körperschaftsvermögen" abzuschließen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Die Hochschule darf keine Rechtsgeschäfte vornehmen, die geeignet sind, das Ansehen des Landes oder der Hochschule zu beeinträchtigen oder die mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.

(5) Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35 S. 4) geändert worden ist, findet mit Ausnahme der §§ 7, 23, 39, 44 und 55 der Landeshaushaltsordnung auf das Körperschaftsvermögen keine Anwendung. Die Bewirtschaftung des Körperschaftsvermögens unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.

Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).