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§ 27 KWO - Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Wahlleiter oder die Gemeindeverwaltung vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich.

(2) Der Wahlleiter lässt die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich nach dem Eingang durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, die nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KWG), so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Hat die Gemeindeverwaltung berechtigte Zweifel, ob eine Wählergruppe die Unterschriftenbefreiung nach § 16 Abs. 3 KWG in Anspruch nehmen kann, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, die fehlenden Unterschriften nachzureichen oder in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, nachzuweisen, dass die Wählergruppe unter § 16 Abs. 3 KWG fällt. Stellt die Gemeindeverwaltung sonstige Mängel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson auf, diese bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KWG) zu beseitigen. Bei der Wahl zum Kreistag tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Kreisverwaltung.