§ 70 BremSchulG - Haupt- und Realschule

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2003/2004 die Hauptschule oder die Realschule besuchen oder aus der Orientierungsstufe in diese Schularten übergehen, durchlaufen sie bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10; für diese Schülerinnen und Schüler gelten die Bestimmungen für die Hauptschule und für die Realschule weiter. Müssen Schülerinnen und Schüler der Hauptschule und der Realschule eine Jahrgangsstufe wiederholen, müssen sie in den Bildungsgang der Sekundarschule wechseln, sofern keine Jahrgangsstufe in der Struktur der Haupt- oder Realschule nachfolgt; die Zuordnung zur Jahrgangsstufe regelt eine Rechtsverordnung.