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§ 64 LPVG - Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

Bestehen in den Fällen des § 9 Abs. 2 mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist neben diesen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. § 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und §§ 58 bis 62 gelten entsprechend.