§ 168 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach § 169 oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei sind.

(2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten, wenn sie für länger als drei Tage einberufen worden sind und unmittelbar vor Dienstantritt

  1. 1.
    nach Absatz 1 beitragspflichtig oder nach § 169 Nr. 6 bis 8 oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei waren und ihr Beschäftigungsverhältnis nicht als fortbestehend gilt oder
  2. 2.
    nur wegen der Ausübung einer Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beitragsfrei waren oder
  3. 3.
    arbeitslos waren.

(3) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nicht unterbrochen.

(4) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsgesetzes).