§ 2 VwVG NW - Vollstreckungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Sache der Vollstreckungsbehörden. Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden werden wahrgenommen
- 1.vom Land durch die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzminister und vom Innenminister im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister bestimmten Landesbehörden,
- 2.von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden durch ihre Kassen.
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Anderenfalls bestimmt der Regierungspräsident im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörde und den an sie abzuführenden Unkostenbeitrag. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt der Regierungspräsident im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung den Unkostenbeitrag, den der öffentlich-rechtliche Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen hat.
(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.