§ 80 LBG M-V - Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Beihilfe erhalten:
- 1.
Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder nach § 64a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge freigestellt oder beurlaubt sind,
- 2.
Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
- 3.
frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen,
- 4.
frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
- 1.
der Ehegatten oder Lebenspartner, die kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen haben, und
- 2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt werden.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhalten.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- 1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
- 2.
für die Behandlung von Behinderungen,
- 3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
- 4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
- 5.
bei Organspenden.
(4) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt nicht:
- 1.
für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die
- a)
bis zum 31. August 2003 ergänzend zur Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 31. August 2003 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und
- b)
ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
- aa)
keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
- bb)
keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten;
- 2.
bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige bis zum 31. August 2003
- a)
die Behandlung bereits begonnen haben,
- b)
wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder
- c)
wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.
Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.
(5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. Der Bemessungssatz beträgt
- 1.
bei Beamten 50 Prozent, während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 Prozent,
- 2.
bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern 70 Prozent,
- 3.
bei berücksichtigungsfähigen Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 Prozent.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 41 und 42 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern beziehen.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. In Pflegefällen kann die Beihilfe auch in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen, denen Leistungen der Heilfürsorge nach § 112 zustehen.
(6) Das Finanzministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung. In der Verordnung können insbesondere Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Beihilfe getroffen werden:
- 1.
zur Höhe des Einkommens, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zum Ausschluss von Aufwendungen führen,
- 2.
zu Höchstbeträgen,
- 3.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
- a)
zu dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
- b)
zu dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
- c)
zu der Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
- 4.
zu Eigenbehalten,
- 5.
zu Belastungsgrenzen,
- 6.
zu der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken,
- 7.
zu dem Verfahren der Beihilfegewährung
- a)
über die Ausschlussfrist und eine betragsmäßige Antragsgrenze für die Beantragung der Beihilfe,
- b)
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
- c)
über die Beteiligung von Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten.
(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 6 gelten die für die Beamten, Versorgungsempfänger und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter mit Ausnahme der Aufwendungen des Absatzes 4. Wird in diesen Vorschriften auf Gesetze des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(8) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die Beihilfe fest und ordnen die Zahlungen an. Sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle für den Landesbereich das Finanzministerium.
(9) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 7 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend.