§ 53 SG - Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,

  1. 1.

    gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder

  2. 2.

    der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes

    1. a)

      wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

    2. b)

      wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

    verurteilt worden ist,

verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2,

  1. 1.
    auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

erkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.

(3) § 52 gilt entsprechend.