§ 29 HWaldG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 2.
entgegen § 7 Abs. 2Nadelholzbestände und Laubholzbestände im Vorrat herabsetzt,
- 3.
entgegen § 8 Abs. 1 der Pflicht zum Schutze des Waldes nicht nachkommt,
- 4.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung Feuer anzündet, unterhält oder offenes Licht gebraucht,
- 5.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder unvorsichtig handhabt und dadurch die konkrete Gefahr eines Brandes auf Waldflächen entsteht,
- 6.
entgegen § 8 Abs. 5 ein Feuer unbeaufsichtigt lässt,
- 7.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand zu den Nachbargrundstücken oder Wegen nicht einhält,
- 8.
einer Auflage nach § 12 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 9.
entgegen § 15 Abs. 5 ohne Zustimmung den Wald über das nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinaus betritt oder benutzt,
- 10.
entgegen § 15 Abs. 6Wege ohne Zustimmung anlegt,
- 11.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 auf Rückegassen mit dem Fahrrad oder mit Kutschen fährt oder reitet,
- 12.
entgegen einer Sperrung nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 3Waldflächen, Waldwege oder nicht öffentliche Straßen benutzt,
- 13.
entgegen einer Nutzungseinschränkung oder einer Sperrung auf einem nicht öffentlichen Weg oder einer solchen Straße durch die Forstbehörde nach § 16 Abs. 4 Satz 1 zu Fuß geht, reitet, mit der Kutsche oder mit dem Fahrrad fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1Staats-, Körperschafts- oder Privatwald nicht nach Betriebsplänen bewirtschaftet,
- 2.
entgegen § 12 Abs. 2Wald ohne Genehmigung umwandelt,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1Wald ohne Genehmigung neu anlegt oder eine Waldwiese aufforstet,
- 4.
entgegen § 15 Abs. 8 das Begehen von Waldflächen oder das Befahren von Waldwegen und Straßen im Wald von Bediensteten der Forstbehörden oder von diesen beauftragten Personen nicht duldet,
- 5.
entgegen § 17 das Anbringen von Kennzeichnungen von Wander-, Rad- oder Reitwegen oder von Wegetafeln nicht duldet oder Kennzeichnungen entfernt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer abseits von Wegen Waldflächen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist, befährt, soweit es sich nicht um den Einsatz von Maschinen für forstbetriebliche Maßnahmen handelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen der Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 11 die untere Forstbehörde, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Forstbehörde.