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§ 29 HWaldG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 7 Abs. 2Nadelholzbestände und Laubholzbestände im Vorrat herabsetzt,

  3. 3.

    entgegen § 8 Abs. 1 der Pflicht zum Schutze des Waldes nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung Feuer anzündet, unterhält oder offenes Licht gebraucht,

  5. 5.

    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder unvorsichtig handhabt und dadurch die konkrete Gefahr eines Brandes auf Waldflächen entsteht,

  6. 6.

    entgegen § 8 Abs. 5 ein Feuer unbeaufsichtigt lässt,

  7. 7.

    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand zu den Nachbargrundstücken oder Wegen nicht einhält,

  8. 8.

    einer Auflage nach § 12 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen § 15 Abs. 5 ohne Zustimmung den Wald über das nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinaus betritt oder benutzt,

  10. 10.

    entgegen § 15 Abs. 6Wege ohne Zustimmung anlegt,

  11. 11.

    entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 auf Rückegassen mit dem Fahrrad oder mit Kutschen fährt oder reitet,

  12. 12.

    entgegen einer Sperrung nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 3Waldflächen, Waldwege oder nicht öffentliche Straßen benutzt,

  13. 13.

    entgegen einer Nutzungseinschränkung oder einer Sperrung auf einem nicht öffentlichen Weg oder einer solchen Straße durch die Forstbehörde nach § 16 Abs. 4 Satz 1 zu Fuß geht, reitet, mit der Kutsche oder mit dem Fahrrad fährt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.

    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1Staats-, Körperschafts- oder Privatwald nicht nach Betriebsplänen bewirtschaftet,

  2. 2.

    entgegen § 12 Abs. 2Wald ohne Genehmigung umwandelt,

  3. 3.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1Wald ohne Genehmigung neu anlegt oder eine Waldwiese aufforstet,

  4. 4.

    entgegen § 15 Abs. 8 das Begehen von Waldflächen oder das Befahren von Waldwegen und Straßen im Wald von Bediensteten der Forstbehörden oder von diesen beauftragten Personen nicht duldet,

  5. 5.

    entgegen § 17 das Anbringen von Kennzeichnungen von Wander-, Rad- oder Reitwegen oder von Wegetafeln nicht duldet oder Kennzeichnungen entfernt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer abseits von Wegen Waldflächen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, für die ein Versicherungs- oder ein amtliches Kennzeichen erforderlich ist, befährt, soweit es sich nicht um den Einsatz von Maschinen für forstbetriebliche Maßnahmen handelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen der Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 11 die untere Forstbehörde, im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Forstbehörde.