§ 3 LKatSG M-V - Katastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Katastrophenschutzbehörden sind
- 1.das Innenministerium als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde),
- 2.das Landesamt für Katastrophenschutz als Sonderordnungsbehörde (obere Katastrophenschutzbehörde).
- 3.die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden).
(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen vorzubeugen und abzuwehren. Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben wie:
- Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, eingeschlossen die Beratung für Ausbildung und Einsatz des Sanitäts- und Betreuungsdienstes;
- Fachberatung zum Arbeits- und Immissionsschutz und bei nuklearen Unfällen sowie Ausbildung und Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in diesen Bereichen;
- Küsten- und Gewässerschutz;
- Tierschutz, einschließlich Seuchenschutz sowie Futtermittel- und Trinkwasserversorgung;
- Lebensmittelschutz und Lebensmittelversorgung, einschließlich Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung;
- Brandschutz und
- Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrswesens.