§ 60 ALG - Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personenbezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern im Ausland zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.