§ 17 FHGöD - Abteilungen, Abteilungsleiter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
- Amtliche Abkürzung
- FHGöD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien.
(2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das Innenministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom Innenministerium bestellt.
(3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet.
(4) Die Abteilungsleiter werden vom Innenministerium für die Dauer von acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
(5) (weggefallen)