§ 47 BDG - Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Bundesdisziplinargesetz (BDG)
- Amtliche Abkürzung
- BDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
(3) Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.