§ 4 BezVerwG - Haushaltsführung der Bezirke

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Für die Bezirke werden unter ihrer Mitwirkung besondere Pläne als Teile des Haushaltsplans (Bezirkpläne) aufgestellt. Der von den Bezirken ermittelte Finanzbedarf ist als Unterlage für den Haushaltsplan dem Abgeordnetenhaus vorzulegen.

(2) Für die Ausführung der Bezirkspläne sind die Bezirke im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

(3) Nach Schluß des Rechnungsjahres werden besondere Bezirksrechnungen aufgestellt.