§ 115 SchG - Statistik
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200 3
(1) Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, die den Anforderungen von § 6 Abs. 5 Landesstatistikgesetz entsprechen muss, statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen.
(2) Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer und sonstige an der Schule tätige Personen, Schüler und deren Erziehungsberechtigte. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.