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§ 32 KostO - Volle Gebühr

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 500 Deutsche Mark beträgt 15 Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis
(Deutsche Mark)
für jeden angefangenen Betrag von weiteren (Deutsche Mark)um
(Deutsche Mark)
2.0005003
10.0002.00014
100.0005.00010
10.000.00020.00030
50.000.00050.00033
100.000.000100.00020
500.000.000500.00015
über
500.000.000

1.000.000

15

Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 2.000.000 Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.