§ 32 KostO - Volle Gebühr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 500 Deutsche Mark beträgt 15 Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis (Deutsche Mark) | für jeden angefangenen Betrag von weiteren (Deutsche Mark) | um (Deutsche Mark) |
---|---|---|
2.000 | 500 | 3 |
10.000 | 2.000 | 14 |
100.000 | 5.000 | 10 |
10.000.000 | 20.000 | 30 |
50.000.000 | 50.000 | 33 |
100.000.000 | 100.000 | 20 |
500.000.000 | 500.000 | 15 |
über 500.000.000 | 1.000.000 | 15 |
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 2.000.000 Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.