§ 48 KWahlO - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindedirektor bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.
(2) § 46 Abs. 2 und 3 und § 45 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.