§ 20 AFBG - Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

Die Deutsche Ausgleichsbank unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluß eines Darlehnsvertrages nach § 13 Abs. 1, Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Deutsche Ausgleichsbank über Änderungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.