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§ 180 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Ist der Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder eine Person, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht, so hat die Pflichten nach den §§ 178 und 179 der Arbeitnehmer zu erfüllen.