§ 2 IngG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
702 1

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und

  1. a)
    ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist oder
  2. b)
    den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat.

Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchst. a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates (89/48/- EWG) vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16); gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, wenn der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. Ausbildungsnachweise im Sinne des Satzes 1 Buchst. b sind Ausbildungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

(4) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.