§ 21 SVG - Soldat im Ruhestand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

  1. 1.

    ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

    1. a)

      in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

    2. b)

      in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

  2. 2.

    im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

2§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.