§ 102b BerlHG - Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin soll mit dessen oder deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit seiner oder ihrer Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 95, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(2) Die Entscheidung über die Bewährung eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin nach Absatz 1 Satz 2 trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Das Nähere regeln Satzungen der Hochschulen.
(3) § 102 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall sollen ihre Arbeitsbedingungen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, den Rechten und Pflichten beamteter Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen entsprechen.