Versionsverlauf

§ 3 AZRG-DV - Berichtigung eines Datensatzes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Amtliche Abkürzung
AZRG-DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8-1

(1) 1Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2Stellt sie fest, dass zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. 3Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. 4Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).

(2) Stellt die Registerbehörde fest, dass im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.

(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung "Fortzug nach unbekannt", wenn der Ausländer eingereist ist und

  1. 1.

    weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder

  2. 2.

    ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden.

(4) 1Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. 2Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.