§ 160 HSchG - Landeszuweisungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe der Haushaltsmittel zum Bau und zur Einrichtung von Schulen und Schülerheimen Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und Darlehn aus dem Hessischen Investitionsfonds bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Kosten gewähren.

(2) Das Nähere regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit den für das Finanzwesen und für das Kommunalwesen zuständigen Ministerien.